Mittwoch, 21. Juli 2010

Lebenspartnerschaft

Das Gemeindenetzwerk veröffentlichte heute einen Artikel vom Institut für Demographie,Allgemeinwohl und Familie e.V. in dem es um die eingetragene Lebenspartnerschaft geht.

Das Bundesverfassungsgericht revolutioniert die Verfassungsordnung: Es sei „verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind“, befanden die obersten Richter im Sommer 2009. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in der Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst ungleich zu behandeln, verstoße deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung. Um eine Privilegierung der Ehe zu rechtfertigen, bedürfe es eines „hinreichend gewichtigen Sachgrundes“. Als ein solcher Grund galt bisher die Erziehung von Kindern.Nach Ansicht der Richter lässt sich eine Begünstigung von Ehepaaren jedoch nicht damit begründen, dass typischerweise ein Ehegatte einen höheren Versorgungsbedarf habe, weil er aufgrund von Kindererziehung auf Erwerbseinkommen verzichte. Denn einerseits gebe es „nicht in jeder“ Ehe Kinder und es sei „auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet“. Zudem könne aufgrund der gestiegenen Erwerbsbeteiligung von Frauen keine Rollenverteilung mehr unterstellt werden, „bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre“. Die traditionelle „Versorgerehe“ dürfe deshalb nicht mehr als Maßstab in der Hinterbliebenenversorgung dienen. Andererseits lebten in „zahlreichen“ gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften Kinder. Auch für solche Lebenspartnerschaften sei „nicht auszuschließen“, dass sich der eine Partner auf den Beruf und der andere auf die Kinderbetreuung konzentriert.

Wenn aber nicht einer einen höheren Versorgungsbedarf hat wie berechtigt sich dann überhaupt eine verbliebenen Rente?

Das bedeutet doch quasi im Endeffekt dass diejenigen die sowieso schon ihr ganzes Leben ohne Kinder doppeltes Einkommen bei verminderten Ausgaben(Wohnung, Heizkosten usw.) haben das Geld bekommen was eigentlich für die Kinder gedacht war. Wo ist da der “hinreichend gewichtige Sachgrund”?

Keine Kommentare: