Ein sehr interessanter Vortrag zum IGFM-Seminar “20 Jahren Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam” am 11. September 2010 in Frankfurt am Main
Menschenrechte als islamische Errungenschaft?
Der Versuch, eine islamische Perspektive auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) der UNO zu entwerfen oder anderes gesagt, diese Erklärung nach den Maßgaben der Scharia zu revidieren, führte zur Verabschiedung eigener islamischer Menschenrechtserklärungen. Am 19. September 1981 verabschiedete der in London ansässige Islamrat von Europa auf Initiative des saudischen Königshauses und unter Beteiligung von sudanesischen, pakistanischen und ägyptischen Gelehrten die “Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam”. Ähnlich wie später in der Kairoer Erklärung, verdeutlicht bereits die Präambel den apologetischen Versuch, Menschenrechte als originär islamisches Konzept darzustellen: “Vor 14 Jahrhunderten legte der Islam die »Menschenrechte« umfassend und tiefgründend als Gesetz fest [...] Der Islam ist die letzte der Botschaften des Himmels, die der Herr der Welten seinen Gesandten - Heil über sie! - offenbarte, damit sie sie den Menschen überbrächten als Recht und Anleitung, was ihnen ein gutes und würdiges Leben, beherrscht von Recht, Wohlfahrt, Gerechtigkeit und Heil, gewährleiste.” Die folgenden Artikel werden als “Rechte [verstanden], die der Schöpfer - gepriesen sei er! - festgelegt hat. Der Mensch, wer immer er auch sei, hat kein Recht, sie auszusetzen oder zu verletzen”. Auch wenn die folgenden Artikel teilweise “ zumindest in ihrer englischen Fassung “ der UNO-Erklärung ähneln, ergeben sich doch schwerwiegende Einschränkungen einzelner Freiheiten sowie des Grundsatzes der Gleichberechtigung, sowohl was die Beziehung von Mann und Frau als auch das Verhältnis von Muslimen und Nichtmuslimen angeht. Im Folgenden sollen jedoch die wichtigsten Unterschiede anhand der Kairoer Erklärung von 1990 dargestellt werden, die sehr viel komprimierter verfasst ist als die Londoner Erklärung von 1981.
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Wie weit geht die Glaubensfreiheit?
Unmissverständlich heißt es in Artikel 18 der AEMR: “Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.” Einen vergleichbaren Artikel zur Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und insbesondere zum Wechsel der eigenen Religion sucht man in der Kairoer Erklärung vergeblich. Stattdessen heißt es dort in Artikel 10: “Der Islam ist die Religion der reinen Wesensart. Es ist verboten, irgendeine Art von Druck auf einen Menschen auszuüben oder seine Armut oder Unwissenheit auszunutzen, um ihn zu einer anderen Religion oder zum Atheismus zu bekehren.” Auch an dieser Stelle wird der missionarisch-apologetische Charakter der Erklärung deutlich. Der Artikel spiegelt die Überzeugung muslimischer Gelehrter wieder, dass es keine vernünftigen und nachvollziehbaren Gründe geben kann, um sich vom Islam als der vermeintlich (einzigen) reinen und unverfälschten Religion ab- und einem anderen Glauben zuzuwenden. Wer sich dennoch abwendet, kann aus dieser Perspektive entweder nur gezwungen und manipuliert worden sein (siehe Begründung des in nahezu allen islamisch geprägten Ländern geltende Missionsverbot für religiöse Minderheiten) oder böse bzw. feindliche Absichten verfolgen. Aus diesem Grund rechtfertigt die Mehrzahl der islamischen Gelehrtenwelt bis heute die Todesstrafe für denjenigen, der sich erkennbar vom Islam abwendet und damit aus ihrer Sicht das Fundament von Staat und Gesellschaft verrät. Dementsprechend steht auch das Recht auf Leben in Artikel 2a) der Kairoer Erklärung unter dem Vorbehalt der Scharia: “es ist verboten, einem anderen das Leben zu nehmen, außer wenn die Scharia es verlangt.”
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